Datenschutzbestimmungen

Für Foto- und Videoaufnahmen gilt folgende Regelung:

 

"Werden Fotos im öffentlichen Raum aufgenommen, ist dies für alle Anwesenden erkennbar und sind die Abgebildeten nur „Beiwerk" (z.B. Passanten bei einer Sehenswürdigkeit), so ist es ausreichend, wenn das entsprechende Bild auf Verlangen der fotografierten Personen (sofort vor Ort sowie zu jedem späteren Zeitpunkt) gelöscht bzw. auf eine Veröffentlichung verzichtet wird. Die betroffenen Personen müssen jedoch nicht zusätzlich angesprochen und informiert werden."

 

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Bestimmungen des

Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.